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Verschonungsregelung Betriebsvermögen: 85 % oder 100 %?

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen können 85 % — oder sogar 100 % — vom Wert steuerfrei bleiben. Das ist der stärkste Steuerhebel im deutschen Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Aber die Voraussetzungen sind streng: Behaltensfrist, Lohnsummenregel und Verwaltungsvermögens-Quote entscheiden, ob und wieviel wirklich steuerfrei durchkommt.

Kurzfassung

Beim Übergang von Betriebsvermögen (GmbH-Anteile, Personengesellschafts-Anteile, Einzelunternehmen) gelten zwei alternative Verschonungswege: Regelverschonung (85 %) mit 5-jähriger Behaltensfrist und moderater Lohnsummenregel, oder Optionsverschonung (100 %) mit 7-jähriger Behaltensfrist, strengerer Lohnsumme und max. 20 % Verwaltungsvermögen. Wird eine Bedingung verletzt, entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend — mit spürbaren Steuernachforderungen. Frühe Planung ist entscheidend.

Was ist die Verschonungsregelung?

Die §§ 13a und 13b ErbStG regeln die Steuerbefreiung bei der Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen — durch Schenkung oder Erbfall. Der Gesetzgeber will damit Familienunternehmen schützen und den Fortbestand nach der Übergabe sichern. Die Regelung ist einer der wichtigsten Hebel bei jeder Unternehmensnachfolge.

Begünstigt sind unter anderem:

  • Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) — wenn Beteiligung > 25 % oder Pool-Vertrag
  • Anteile an Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, OHG, KG)
  • Einzelunternehmen (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflich)
  • Betriebsgrundstücke, die dem operativen Betrieb dienen

Regelverschonung vs. Optionsverschonung

Die zwei Wege im direkten Vergleich:

KriteriumRegelverschonung (85 %)Optionsverschonung (100 %)
Steuerbefreiung85 % steuerfrei100 % steuerfrei
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Verwaltungsvermögen (max.)Keine feste Grenze, mind. 10 % beachtenMax. 20 % Verwaltungsvermögen
Lohnsumme (min. Erhalt)400 % der Ausgangslohnsumme (5 Jahre)700 % (7 Jahre)
Zusätzlicher AbzugsbetragBis 150.000 € vom nicht befreiten TeilNicht anwendbar (kein steuerpfl. Rest)
Antrag erforderlich?Automatisch (kein Extra-Antrag)Ja — expliziter, unwiderruflicher Antrag

Wichtig: Die Optionsverschonung ist unwiderruflich. Wer sie beantragt und die 7-jährige Behaltensfrist reißt, bekommt keine Möglichkeit einer nachträglichen Umstellung auf die Regelverschonung.

Voraussetzungen im Detail

1 · Übertragung von begünstigtem Vermögen

Nur „begünstigtes Vermögen" fällt unter die Verschonung. Reines Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien, Kunst, Aktien, Bargeld über bestimmten Grenzen) ist ausgeschlossen.

2 · Behaltensfrist

Der Beschenkte darf das Vermögen 5 bzw. 7 Jahre nicht veräußern. Genauer: Er darf nicht die Wesenszüge des Betriebs verlieren. Ein Teilverkauf, Umstrukturierungen oder Verlagerung ins Privatvermögen kann die Verschonung anteilig oder vollständig auslösen.

3 · Lohnsummenregel

Innerhalb der Behaltensfrist muss die kumulierte Lohnsumme mindestens 400 % (85 %-Regel) oder 700 % (100 %-Regel) der Ausgangslohnsumme betragen. Vereinfacht: Sie dürfen die Personalkosten nicht deutlich absenken. Ausnahme: Kleinstunternehmen mit maximal 5 Mitarbeitern.

4 · Verwaltungsvermögens-Test

Auch begünstigtes Vermögen enthält oft Verwaltungsvermögen — sehr strikte Prüfung, was tatsächlich dem Betrieb dient. Bei über 90 % Verwaltungsvermögen entfällt die Verschonung komplett (Cash-GmbH-Verhinderungs-Regel).

Die 20 %-Verwaltungsvermögens-Grenze (Options-Modell)

Bei der 100 %-Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen 20 % des Unternehmenswertes nicht überschreiten. Was zählt als Verwaltungsvermögen?

  • Dritten überlassener Grundbesitz (vermietete Immobilien)
  • Aktien und ähnliche Wertpapiere
  • Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle
  • Bargeld und Bankguthaben (über eine bestimmte Grenze der Umsatzerlöse)
  • Forderungen (Ausnahmen für Warenforderungen)

Klassisches Problem: Eine GmbH mit hohen Bankguthaben („liquidität für schlechte Zeiten") kippt schnell über die 20 %-Grenze. Vorbereitung durch Umstrukturierung im Vorfeld ist meist möglich — etwa Ausschüttung, Investition ins operative Geschäft, Umgliederung.

Die Lohnsummenregel

Die Lohnsummen-Prüfung passiert am Ende der Behaltensfrist. Kumulativ. Beispiel für die 85 %-Regel:

Rechenbeispiel

Ausgangslohnsumme im Jahr der Schenkung: 500.000 €. In den 5 Folgejahren muss die kumulierte Lohnsumme mindestens 4 × 500.000 € = 2.000.000 € betragen. Bei ausgeglichener Personalpolitik (jedes Jahr 500.000 € Lohnsumme × 5 Jahre = 2.500.000 €) sind Sie klar über der Grenze.

Bei Unterschreitung: Nachverstenerung anteilig entsprechend der Unterschreitungs-Quote. Wer statt 400 % nur 300 % erreicht, verliert 25 % der Verschonung (rückwirkend).

Welche wählen — 85 % oder 100 %?

Für 100 %-Optionsverschonung spricht

  • Sehr operatives Unternehmen mit wenig Verwaltungsvermögen (unter 20 %)
  • Sicherheit, das Unternehmen 7 Jahre weiter zu betreiben
  • Stabile oder wachsende Belegschaft
  • Sehr hoher Übertragungswert (dann lohnt sich die zusätzliche 15 % Ersparnis)

Für 85 %-Regelverschonung spricht

  • Höheres Verwaltungsvermögen (nicht ganz unter 20 %)
  • Unklare Fortführung — nur 5 statt 7 Jahre bindend
  • Zusätzlicher Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € auf den nicht-befreiten Teil (macht bei kleineren Übertragungen einen Unterschied)
  • Größere Flexibilität bei Umstrukturierungen

Neutrale Abwägung

Bei einem Übertragungswert von 5 Mio. €: Die 100 %-Verschonung spart 15 % × 5 Mio. = 750.000 € an steuerpflichtigem Vermögen. Bei einem Steuersatz von 15 % sind das ca. 112.500 € Ersparnis — aber mit 7 statt 5 Jahren Bindung und der 20 %-Verwaltungsvermögens-Klemme.

Welche Verschonungsregelung passt zu Ihrem Unternehmen?

Wir prüfen Verwaltungsvermögens-Quote, Lohnsummen-Perspektive und Behaltensfrist-Realistik — und empfehlen den steuerlich und operativ passenden Weg.

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Fallstricke & Risiken

1 · Verwaltungsvermögens-Quote unterschätzt

Klassiker: Sie dachten, das Unternehmen ist „operativ". Aber Bankguthaben, vermietete Zweit-Immobilie und Wertpapierdepot summieren sich schnell auf 25 %+ Verwaltungsvermögen. Die 100 %-Regel kippt — und bei extremen Fällen (> 90 %) sogar die 85 %-Regel.

2 · Umstrukturierung während Behaltensfrist

Wer während der 5- oder 7-Jahres-Frist wesentlich umstrukturiert (Verkauf einzelner Betriebsteile, Verlagerung von Vermögen), riskiert Nachversteuerung. Vor jeder größeren Änderung: prüfen lassen.

3 · Personalabbau reisst Lohnsumme

Wirtschaftskrise, Automatisierung, Umsatzeinbruch — wer während der Behaltensfrist Mitarbeiter abbauen muss, riskiert die Lohnsumme. Bei absehbaren Krisen: proaktiv mit Steuerberater sprechen, ggf. Regelverschonung statt Optionsverschonung wählen.

4 · Erben-Streit

Wenn mehrere Erben das Unternehmen bekommen und einer verkaufen will (Auseinandersetzung), löst der Teilverkauf die Nachversteuerung für alle aus. Vorherige Regelung (Familien-GmbH-Vertrag, Poolung) ist Pflicht.

5 · Falscher Zeitpunkt

Wer erst kurz vor der Übergabe von der Verschonungsregelung erfährt, kann viele Fallstricke nicht mehr entschärfen. Ideal: 3–5 Jahre vor der geplanten Übergabe strategische Vorbereitung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen 85 % und 100 % Verschonung?
Die 85 %-Regelverschonung greift automatisch, verlangt eine 5-jährige Behaltensfrist und eine Lohnsummenerhaltung von 400 %. Die 100 %-Optionsverschonung muss ausdrücklich beantragt werden, verlangt 7 Jahre Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme und max. 20 % Verwaltungsvermögen. Ist unwiderruflich.
Was passiert, wenn ich die Behaltensfrist reisse?
Bei Verletzung der Behaltensfrist wird die Verschonung anteilig zurückgenommen. Es fällt rückwirkend Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an — auf den Anteil, der von der Verletzung betroffen ist. Beispiel: Verkauf im 4. Jahr bei 5-jähriger Frist = 1/5 = 20 % Nachversteuerung.
Was zählt als Verwaltungsvermögen?
Vermietete Immobilien (an Dritte), Aktien und ähnliche Wertpapiere, Kunstgegenstände, Bargeld über bestimmten Grenzen, Forderungen (mit Ausnahmen). Für die 100 %-Verschonung darf dieses Vermögen max. 20 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Muss ich einen Antrag stellen?
Bei der 85 %-Regelverschonung erfolgt die Verschonung automatisch mit der Schenkungssteuer-Erklärung. Für die 100 %-Optionsverschonung ist ein expliziter Antrag im Rahmen der Steuererklärung notwendig — und dieser Antrag ist unwiderruflich.
Was ist bei mehreren Erben zu beachten?
Wenn mehrere Erben das Unternehmen gemeinsam bekommen, gilt die Verschonung für jeden Anteil einzeln. Aber: Wenn einer verkauft, kann das die Verschonung für alle gefährden. Deshalb sind Familien-GmbH-Verträge, Vinkulierungsklauseln oder Pool-Vereinbarungen extrem wichtig.
Gilt die Verschonung auch für Einzelunternehmen?
Ja. Einzelunternehmen (Gewerbebetriebe, freiberufliche Praxen, Land- und Forstwirtschaft) sind ausdrücklich begünstigt. Voraussetzung: Der Betrieb wird fortgeführt und die Lohnsummen-/Behaltens-Regeln werden eingehalten.
JS

Jonas Schorn

Steuerberater & Inhaber

Jonas gründete NSR mit dem Anspruch, Steuerberatung als aktive unternehmerische Begleitung zu verstehen. In über 15 Jahren hat er über 900 Mandanten begleitet — vom Startup bis zur mittelständischen Holding.