Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, für geplante Investitionen der nächsten drei Jahre bereits im Vorjahr bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abzuziehen.
Der Vorteil: Steuerersparnis vor der Investition. Das entlastet die Liquidität im Jahr der Anschaffung erheblich und verschafft Zinsvorteile über 1 bis 3 Jahre.
Mit dem IAB können Sie Steuern sparen, bevor Sie tatsächlich investiert haben. Bedingung: Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzug tatsächlich getätigt werden.
Voraussetzungen
Nicht jeder Betrieb kann den IAB nutzen. Zentrale Voraussetzungen (aktueller Stand):
- Betriebsvermögen unter 200.000 € bei bilanzierenden Betrieben (aktuell 2026, Anpassungen prüfen)
- Gewinn unter 200.000 € bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Geplante Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — keine Immobilien, keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
- Investition innerhalb 3 Jahren nach Bildung des IAB
- Betriebliche Nutzung mindestens 90 % im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr
Wichtig: Bei Verletzung der Voraussetzungen wird der IAB rückwirkend aufgelöst — mit Nachzahlungszinsen.
Höhen und Höchstbeträge
- Bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten
- Maximaler IAB-Bestand pro Betrieb: 200.000 €
- Zeitraum: Investition muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen
Praktisch: Wer 300.000 € Investition in den nächsten Jahren plant, kann bis zu 150.000 € als IAB abziehen. Bei 30 % Steuerlast ergibt das rund 45.000 € Steuerersparnis im Vorziehjahr.
Rechenbeispiel
Ausgangslage: Ein Handwerksbetrieb (GmbH) plant für 2028 die Anschaffung einer neuen CNC-Maschine für 120.000 €. Im Jahr 2026 hat der Betrieb einen außerordentlich guten Gewinn von 350.000 €.
2026 werden 350.000 € voll versteuert. Bei ca. 30 % Steuerlast fallen 105.000 € Steuern an. 2028 wird die Maschine gekauft und normal abgeschrieben (linear auf 8 Jahre = 15.000 €/Jahr AfA).
2026 wird ein IAB von 60.000 € (= 50 % der geplanten 120.000 €) gebildet. Der Gewinn 2026 sinkt auf 290.000 €. Bei 30 % Steuerlast: 87.000 € Steuern statt 105.000 € — Ersparnis 18.000 € im Jahr 2026. 2028 wird die Maschine mit reduzierter Bemessungsgrundlage von 60.000 € (statt 120.000 €) aktiviert und abgeschrieben.
Über die Nutzungsdauer verteilt sich die Gesamtsteuerlast neutraler, aber der Liquiditäts- und Zinsvorteil von 2 Jahren bleibt bestehen.
Passt der IAB zu Ihrer Investitionsplanung?
Wir prüfen im Erstgespräch, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und welche geplanten Investitionen sich für den IAB eignen — inklusive konkreter Ersparnis-Schätzung.
Kostenfreies ErstgesprächBilanzierung und Auflösung
Der IAB wird außerhalb der Bilanz als steuerliche Sonderposition erfasst — er senkt den Gewinn, wird aber nicht als Rückstellung o.Ä. gebucht. Bei tatsächlicher Investition:
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden um den vorgezogenen IAB gemindert
- Die reduzierte Bemessungsgrundlage wird planmäßig abgeschrieben (AfA)
- Der IAB gilt als aufgelöst
Bei Nicht-Investition innerhalb der 3-Jahres-Frist: Der IAB muss rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst werden — mit Nachzahlungszinsen (6 % p.a. gemäß § 233a AO, aktuell reformiert auf ca. 1,8 %).
IAB plus Sonderabschreibung: Doppelter Hebel
Der wahre Charme entsteht in Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Im Jahr der Anschaffung und in den 4 Folgejahren können zusätzlich 20 % abgeschrieben werden — auf die bereits um den IAB reduzierte Bemessungsgrundlage.
Vorjahr: IAB 50.000 €. Anschaffungsjahr: Bemessungsgrundlage jetzt 50.000 €. Zusätzlich 20 % Sonderabschreibung = 10.000 €. Plus lineare AfA (5 Jahre = 20 %) = 10.000 €. Ergebnis im ersten Jahr: 70.000 € steuerlich abgesetzt bei 100.000 € Investition. Bei 30 % Steuersatz: 21.000 € Ersparnis allein im Anschaffungsjahr, plus 15.000 € Ersparnis im Vorziehjahr = 36.000 € auf 100.000 € Investition.
Häufige Fehler
1 · Betriebsgrößen-Grenzen falsch berechnet
Bei bilanzierenden Betrieben zählt das Betriebsvermögen, bei EÜR der Gewinn. Bei Personengesellschaften greift die Betriebsvermögens-Grenze. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte prüfen, ob Verschiebungen möglich sind.
2 · Investition nicht rechtzeitig getätigt
Klassiker: Der IAB wird 2024 gebildet, die Investition verzögert sich auf 2028. Nachversteuerung mit Zinsen. Deshalb: nur IAB bilden, wenn die Investition realistisch innerhalb 3 Jahren erfolgt.
3 · Betriebliche Nutzung unter 90 %
Der IAB setzt eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung voraus. Bei Firmenwagen mit hoher Privatnutzung oder anderen Wirtschaftsgütern mit gemischter Nutzung: IAB nicht möglich.
4 · Nicht dokumentierte Planung
Zwar reicht nach der Rechtsprechung eine „ernsthafte Investitionsabsicht", aber Dokumentation ist sinnvoll: Angebote, Beschlüsse, Planungsunterlagen aufbewahren.
5 · IAB bei Immobilien versucht
Immobilien sind vom IAB ausgeschlossen. Betriebsvorrichtungen (Aufzüge, Klimaanlagen) sind möglich, aber nicht Gebäude selbst.